Sozialhilfe

Der Regionale Sozialdienst Oberwynental (RSDO) stellt für die angeschlossenen Gemeinden die Sozialhilfe sicher. Voraussetzung ist, dass die Personen in den angegliederten Gemeinden ihren Wohnsitz haben.

Sozialhilfe sichert die Existenz der bedürftigen Personen. Ziel ist es, dass die Personen mit Beratung und Unterstützung ihre wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit erlangen. Es gilt zu beachten, dass volljährige Kinder, welche im gleichen Haushalt wie die Eltern leben, einen eigenen Sozialhilfeantrag stellen müssen. 

Die Grundlage für die Sozialhilfe des RSDO bildet das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) des Kantons Aargau.

Dazu zählen weiterhin die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), das Handbuch Soziales des Kantons Aargau sowie interne Richtlinien. 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Kommen Sie zu den Öffnungszeiten bei uns am Schalter vorbei. Unsere Mitarbeitenden werden Ihnen die Anmeldung und damit verbundenen notwendigen Unterlagen genau erklären.

  • Sollten alle budgetrelevanten Unterlagen beim Sozialdienst vorhanden sein, kann eine Zahlung nach dem Erstgespräch innerhalb von drei Arbeitstagen überwiesen werden. In Ausnahmesituationen wird eine Notfallzahlung geprüft.

  • Ja, die notwendigen Gesundheitskosten wie Krankenkassenprämien und medizinische Grundversorgung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen. Zusatzversicherungen werden nicht übernommen.

  • Als Bezügerin oder Bezüger von Sozialhilfe haben Sie Anspruch auf eine bedarfsgerechte Unterstützung zur Sicherung Ihres Existenzminimums. Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zu Ihrer finanziellen und persönlichen Situation zu machen sowie aktiv an der Verbesserung Ihrer Lebensumstände mitzuwirken, beispielsweise durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder die Teilnahme an Integrationsangeboten.

  • Eltern sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Kinder finanziell zu unterstützen, solange diese nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können.

    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.

  • Die Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig bei wesentlich verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen, realisiertem Vermögen sowie bei bevorschussten Leistungen. Die Rückerstattung erfolgt mittels Rückerstattungsvereinbarung oder -verfügung. Leistungen zu Gunsten von Minderjährigen und Personen in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr unterliegen nicht der Rückerstattungspflicht.

  • Die Sozialhilfe sichert die aktuelle Notlage und übernimmt keine offenen Rechnungen und Schulden, welche in der Vergangenheit liegen.