
Elternschaftsbeihilfe
Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern.
Die Elternschaftsbeihilfe schliesst Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung nicht aus. Die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung sind als Einkünfte beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Zudem muss die individuelle Prämienverbilligung bei der SVA Aargau beantragt sein.
Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
Für den Bezug von Elternschaftsbeihilfe gelten folgende Voraussetzungen:
Ein Elternteil muss sich hauptsächlich der Betreuung des Kindes widmen. Fremdbetreuung über 50 % ist damit nicht erlaubt. Es ist aber erlaubt, das Kind einzelne Tage durch andere Personen betreuen zu lassen.
Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben. Ein Umzug innerhalb des Kantons Aargau ist möglich.
Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer im Kanton Aargau aufhalten.
Die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt dürfen nicht höher sein als der vom Regierungsrat festgesetzte Grenzwert.
Der betreuende Elternteil darf nicht Sozialhilfe beziehen.
Es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein.
Melden Sie sich zu den Öffnungszeiten telefonisch oder persönlich am Schalter bei uns. Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Weiterführende Infos
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
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Das Gesuch um Elternschaftsbeihilfe muss innerhalb der ersten sechs Lebensmonate ab Geburt des Kindes beim RSDO eingereicht werden. Der Anspruch wird drei Monate rückwirkend ab Datum Gesuchseingang geprüft.